Staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter oder Vorstände großer Wirtschaftsunternehmen mit Durchsuchungen der Geschäftsräume sind häufig von einem großen Interesse der Medien begleitet. Wie sieht es mit Schutzrechten aus ?
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 160a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Strafprozessordnung ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot des geheimnisgeschützten Bereichs von Strafverteidigern, Seelsorgern und Abgeordneten geschaffen und gegen staatsanwaltliche Eingriffe abgeschirmt. Einen nur relativen Schutz insoweit bietet § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung zum Schutz des Berufsgeheimnisses von sonstigen Anwälten, Notaren, Wirtschafts- und Buchprüfern sowie Steuerberatern. Es liegt auf der Hand, dass die unterschiedliche Handhabung von Schutzbereichen und die differenzierte Schutzwirkung eine Fülle von Fragen aufwirft, in grundsätzlicher Hinsicht, indessen auch mit Blick auf den Syndicus, den im Unternehmen angestellten Rechtsanwalt.
Die nicht einheitliche Rechtsprechung dazu, insbesondere jedoch ein Urteil des europäischen Gerichts über die Anerkennung anwaltlicher Privilegien für Unternehmensjuristen gab den Anstoß zu der hier vorgelegten Untersuchung. Sie behandelt Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeprivilegien des Syndicusanwalts, die Frage der rechtlichen Beurteilung von Durchsuchungen und die Behandlung von Zufallsfunden im geheimnisgeschützten Bereich. Der letzte Teil fasst Ergebnisse und Antworten auf alle Fragen prägnant zusammen.