Normkonflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht werfen in Lehre und Praxis komplexe und teils ungeklärte Fragen auf. Ausgehend vom Beachtungsgebot (Art. 5 Abs. 4 BV) und vom Anwendungsgebot (Art. 190 BV) zeigt die Dissertation, dass kein absoluter Vorrang des Völkerrechts im Konfliktfall gilt. Vielmehr bestehen bei der Festlegung des Vorrangs verfassungsrechtlich legitimierte Abwägungsspielräume. Neben der möglichst weitgehenden Wahrung völkerrechtlicher Verpflichtungen erlauben diese auch den Einbezug grundlegender Aspekte der demokratischen Legitimation, der Gewaltenteilung sowie des Grund- und Menschenrechtsschutzes.
Vor diesem Hintergrund untersucht die Dissertation insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts - vom grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts über die Schubert-Rechtsprechung und die PKK-Praxis bis hin zur FZA-Gegenausnahme - und bettet sie in ein verfassungsrechtlich fundiertes Modell abwägungsbezogener Vorrangregeln ein.